Verordnung

über die Erhaltung, die Pflege und

den Schutz der Bäume

- Baumschutzverordnung -

vom 28. Mai 1981

(GBl.I/81 S.273)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.07.2000

(GVBl.II/00 S.251)

Zur Erhaltung und Pflege und zum Schutz der Bäume sowie des Baum­bestandes außerhalb des Waldes wird folgendes verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Bäume

a) mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm (gemessen in 1,3 m Höhe vom Erdboden),

b) mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen einschließlich der Ersatzpflanzungen nach dieser Verord­nung oder der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgeset­zes gepflanzt wurden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a) intensiv bewirtschaftete Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen, Eßkastanien und Edelebereschen,

b) Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen wald­artig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden,

c) Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.

d) Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartenge­setzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.

(4) Der Schutz von Bäumen in Alleen regelt sich nach § 31 und § 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, der Schutz von Streuobstbeständen regelt sich nach § 32 und § 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

§ 2

Erhaltungs- und Duldungspflichten

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grund­stücken stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädi­gen­de Einwirkungen im Kronen-, Stamm- und durch die Kronentraufe be­grenzten Wurzelbereich zu unterlassen. Ent­stehende Schäden an Bäumen sind fachgerecht zu sanieren. Die unteren Naturschutzbehörden haben die Eigentümer und Nut­zungsberechtigen hierbei zu bera­ten und zu unterstützen. Sie können die notwendige Sanierung selbst durchführen, wenn diese für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumut­bar ist. Die Eigentümer oder Nutzungsberech­tig­ten sind im Rahmen des § 68 Abs. 1 des Branden­burgischen Naturschutzgesetzes zur Duldung verpflichtet.

(2) Als schädigende Einwirkungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere anzusehen:

1. die Befestigung des durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton),

2. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer unbefestigten Fläche im Kronenbereich von Bäumen, wenn diese nicht behördlich als Parkplatz ausgewiesen ist,

3. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,

4. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien,

5. das Ausbringen von Herbiziden.

(3) Nicht unter die Verbote nach Absatz 1 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:

1. die Beseitigung abgestorbener Äste,

2. die Behandlung von Wunden,

3. die Beseitigung von Krankheitsherden sowie

4. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerks.

(4) Das Verbot schädigender Einwirkungen auf Bäume im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Personen, die nicht Eigentü­mer oder Nutzungsberechtigte sind.

§ 3

(gestrichen)

§ 4

(gestrichen)

§ 5

Genehmigung

(1) Das Beseitigen von Bäumen, ihre wesentliche Veränderung oder andere Maßnahmen, die zu ihrer Beeinträchtigung führen können, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Dies gilt auch für abgestorbene Bäume.

(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertretbar ist und

a) zur Abwendung von unzumutbaren Beeinträchtigun­gen der Nut­zung von Grundstücken oder

b) aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig ist.

(3) Mit der Genehmigung soll die Auflage zur Durchführung von Ersatzpflanzungen, die dem Wert des beseitigten Baumbestandes unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen, oder zum Tragen der Kosten für erforderliche Ersatzpflanzungen verbunden werden, sofern nicht ein Ausgleich nach § 8 Abs. 3 und 4 des Waldge­setzes des Landes Brandenburg festgesetzt wird.

(4) Die Einholung der Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine unverzügliche Beseitigung von Bäumen oder ihre Veränderung zur Abwendung von akuten Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Bürger oder für Sachen von bedeutendem Wert notwendig ist. Die vorgenommene Beseitigung oder Veränderung ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich schriftlich mit Begrün­dung mitzuteilen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage nach der Mitteilung zur Kontrolle bereitzuhalten.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt worden sind oder eine Genehmigung nach Absatz 4 nicht erforderlich war.

§ 6

Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung zur Beseitigung oder schädlichen Veränderung von Bäumen ist schriftlich mit Begründung an die untere Naturschutzbehörde zu richten. Dem Antrag ist ein Bestandsplan mit Foto beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang in 1,3 m Höhe hervorgehen. Die untere Naturschutzbehörde kann die Beibringung eines Wertgutachtens für den zu beseitigenden Baumbestand verlangen.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.

§ 7

(gestrichen)

§ 8

(gestrichen)

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Bäume entgegen den Verboten des § 2 ohne die erforderliche Genehmigung entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert,

2. die in § 5 Abs. 4 vorgeschriebene Mitteilung an die untere Naturschutzbehörde unterläßt,

3. entgegen § 5 Abs. 4 den gefällten Baum oder die entfernten Teile nicht mindestens zehn Tage nach der schriftlichen Mitteilung zur Kontrolle bereithält.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen der Nummer 1 bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

Schlußbestimmungen

§ 10

(aufgehoben)

§ 11

(Inkrafttreten)