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Brandenburgisches
Naturschutzgesetz - BbgNatSchG
Gesetz über den Naturschutz
und die
Vom 25. Juni 1992
Inhaltsübersicht Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele, Grundsätze und allgemeine Pflichten Abschnitt 2: Landschaftsplanung § 3 Aufgaben der Landschaftsplanung § 4 Inhalte und Fortschreibung der Landschaftsplanung § 7 Landschafts- und Grünordnungspläne § 8 Aufstellung und Genehmigung von Landschafts- und Grünordnungsplänen § 9 Veränderungsverbote, Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen Abschnitt 3: Eingriffe in Natur und Landschaft § 10 Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft § 12 Vermeidung und Ausgleich von Beeinträchtigungen § 13 Unzulässigkeit von Eingriffen § 16 Kataster der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen § 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen Abschnitt 4: Schutzausweisungen § 24 Geschützte Landschaftsbestandteile § 27 Einstweilige Sicherstellung § 28 Verfahren der Unterschutzstellung § 29 Behandlungsrichtlinien und Pflegepläne § 30 Bezeichnung, Registrierung Abschnitt 5: Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft § 32 Schutz bestimmter Biotope § 34 Nist-, Brut- und Lebensstätten Abschnitt 6: Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten § 37 Bundesrechtliche Regelung § 38 Allgemeiner Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten § 40 Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen § 41 Kennzeichnung, Schutz von Bezeichnungen § 42 Artenschutzprogramme, Rote Liste Abschnitt 7: Erholung in Natur und Landschaft § 45 Grenzen der Betretungsbefugnis § 47 Betretungsbefugnis in geschlossenen Ortschaften § 49 Zelten und Aufstellen von Wohnwagen § 50 Bootsliegeplätze und Nutzungsbeschränkungen von Wasserflächen Abschnitt 8: Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes § 53 Unterrichtungs- und Weisungsrecht § 54 Aufgaben und Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden § 55 Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege § 57 Landeslehrstätte für Naturschutz und Landschaftspflege § 58 Landesanstalt für Großschutzgebiete § 60 Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden mit anderen Behörden § 61 Naturschutzhelfer, Naturschutzbeauftragte § 63 Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzverbänden § 64 Mitarbeit von Naturschutzverbänden § 65 Klagebefugnis von Naturschutzverbänden Abschnitt 9: Beschränkung von Rechten, Befreiung § 71 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen Abschnitt 10: Ordnungswidrigkeiten § 73 Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes Abschnitt 11: Übergangs- und Schlußbestimmungen § 76 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 77 Überleitung der Baumschutzverordnung § 78 Überleitung anderer Vorschriften Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Ziele, Grundsätze und allgemeine Pflichten (1) Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus den §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes; die sich aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. (2) Weitere Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind: 1. Brandenburgs typische Landschaften und Naturräume wie großräumige Niederungs- und Feuchtgebiete, Fließe, Seenketten, Heiden, Ländchen, Hügelländer, Platten sowie geomorphologische Sonderbildungen sind einschließlich ihrer Übergangsbereiche naturnah zu erhalten. 2. Der Bestand wildlebender Pflanzen- und Tiergemeinschaften und anderer Organismen ist mit ihren Lebensräumen (Biotopen) auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche nachhaltig zu sichern. Biotop-Verbundsysteme sind zu erhalten oder zu schaffen. Die natürlichen Wanderwege und Rastplätze der wildlebenden Tierarten sind zu erhalten oder wiederherzustellen. 3. Beim Schutz, der Pflege, der Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen ist zu gewährleisten, daß die Biotope nach Lage, Größe und Beschaffenheit den Austausch und die Ausbreitung der Tiere und Pflanzen gemäß ihren artspezifischen Bedürfnissen ermöglichen. Hierfür sind entsprechend geschützte Gebiete auszuweisen, die in Verbindung mit anderen ökologisch bedeutsamen und vor Beeinträchtigungen gesicherten Flächen vernetzte Systeme (Biotop-Verbundsysteme) bilden. 4. Als ökologisch wertvolle Biotope sind naturnahe Wälder, Gewässer und Feuchtgebiete, insbesondere Sumpf- und Moorflächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel, sowie Trockenstandorte in ihrer natürlichen Umwelt zu erhalten, zu entwickeln oder neu zu schaffen. Natürliche Gewässer einschließlich ihrer Uferzone sind in einem weitgehend naturnahen Zustand zu erhalten oder angemessen zu renaturieren. Beim Ausbau und der Unterhaltung von Gewässern haben biologische Maßnahmen Vorrang vor technischen Methoden. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sind in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Aufnahmefähigkeit des Bodens für Niederschlags- und Schmelzwasser sowie seiner natürlichen Filterwirkung gegenüber möglichen Verunreinigungen des Grundwassers ist zu vermeiden. 5. Gebiete mit günstiger kleinklimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Luftverunreinigungen sind soweit zu verringern, daß auch empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts nicht geschädigt werden. 6. Bebauung, Verkehrswege und Versorgungsleitungen sind Natur und Landschaft anzupassen und landschaftsgerecht zu gestalten. Anlagen sind zu bündeln. 7. Im besiedelten Bereich sind ausreichend Freiräume, Grünflächen und Gehölzgrün zu erhalten oder neu anzulegen und zweckmäßig den Bauflächen zuzuordnen. Noch vorhandene Naturbestände wie Waldreste, Bachläufe, Weiher, Hecken, Wegraine und andere Saumbiotope sind zu erhalten und zu entwickeln. 8. Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturverträgliche Erholung des Menschen zu sichern; das allgemeine Verständnis für den Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu fördern. 9. Bei der Erfüllung von Aufgaben der Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft sind die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Naturschutz und der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft besonders zu berücksichtigen. (3) Jeder hat dazu beizutragen, daß Natur und Landschaft vor Schäden bewahrt und pfleglich genutzt werden. Nachteilige Veränderungen sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. (4) Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen Naturschutzzwecken dienen. (5) Die in Absatz 4 genannten juristischen Personen sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grünflächen, die sich für die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grünflächen ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereitstellen. Vertraglicher Naturschutz Bei Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sollen die nach § 52 zuständigen Behörden und die nach § 59 zuständige Stiftung prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere mit Betroffenen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuständig: Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, Ref. P/ÖA, Antje Reschke, Tel.: 0331 / 866-7245, e-Mail: pressestelle@mlur.brandenburg.de Recht
Abschnitt 2 Landschaftsplanung Aufgaben der Landschaftsplanung Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend darzustellen, zu begründen und deren Verwirklichung zu dienen. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, soweit sie sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. Sie stellen Maßstäbe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit bei Planungsentscheidungen dar. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Inhalte und Fortschreibung der Landschaftsplanung (1) Die Ziele, Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind im Landschaftsprogramm (§ 5), in Landschaftsrahmenplänen (§ 6) sowie in Landschafts- und Grünordnungsplänen (§ 7) mit Text, Karten und Begründung darzustellen. Im einzelnen sind folgende Schwerpunkte zu berücksichtigen: 1. die Beurteilung und Darstellung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und - soweit diese aufgrund anderer Planungen erkennbar sind – zukünftigen Raumnutzungen, 2. die Aufstellung von Entwicklungszielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum, 3. die Einschätzung der sich ergebenden Konflikte zwischen Bestandsbeurteilung und Entwicklungszielen, 4. die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege a) zur Vermeidung, Minderung und Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4, c) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Biotopen und Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten und der in § 32 genannten Biotope sowie der Alleen, d) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässern, Luft und Klima, e) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft, f) zur Erholung in Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 7. (2) Das Landschaftsprogramm, die Landschaftsrahmenpläne sowie die Landschafts- und Grünordnungspläne sind fortzuschreiben, wenn sich ihre Voraussetzungen, insbesondere die die jeweiligen Gebiete betreffenden Planungen, wesentlich verändert haben. (3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige
Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften
über die Ausarbeitung von Landschaftsrahmenplänen (§ 6)
sowie Landschafts- und Grünordnungsplänen (§ 7) einschließlich
der dazugehörenden Unterlagen, den jeweiligen Maßstab, die Systematik
der Pläne, die Darstellung der Inhalte, die zu verwendenden Planzeichen
und ihre Bedeutung zu erlassen.
Landschaftsprogramm Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister stellt für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm als Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege auf. Die Raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in das Landesentwicklungsprogramm und die Landesentwicklungspläne aufgenommen. Landschaftsrahmenpläne (1) Für die Bereiche der Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate sowie für die Braunkohlentagebaugebiete stellt die oberste Naturschutzbehörde Landschaftsrahmenpläne auf. (2) Im übrigen stellen die unteren Naturschutzbehörden für ihr Gebiet Landschaftsrahmenpläne auf und schreiben sie fort; diese bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. (3) Die unteren Naturschutzbehörden benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen gemeinsame Landschaftsrahmenpläne aufstellen und fortschreiben, wenn ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird. (4) Landschaftsrahmenpläne sind vordringlich für Bereiche aufzustellen, die nachhaltige Landschaftsschäden oder Landschaftsveränderungen aufweisen oder erwarten lassen; den unteren Naturschutzbehörden ist dabei fachliche Unterstützung im notwendigen Umfang zu gewähren. Die oberste Naturschutzbehörde kann in diesen Fällen der unteren Naturschutzbehörde eine angemessene Frist zur Aufstellung des Landschaftsrahmenplanes setzen; nach ergebnislosem Fristablauf ist die oberste Naturschutzbehörde für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplanes zuständig. (5) Die Landschaftsrahmenpläne werden als Fachpläne auf der Grundlage des Landschaftsprogrammes aufgestellt. Wenn es erforderlich ist, können Landschaftsrahmenpläne vor dem Landschaftsprogramm aufgestellt werden; sie sind dem Landschaftsprogramm anzupassen, sobald dieses aufgestellt oder geändert ist. (6) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsrahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in die Regionalpläne aufgenommen. Landschafts- und Grünordnungspläne (1) Die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von den Trägern der Bauleitplanung in Landschafts- und Grünordnungsplänen dargestellt. Ein Grünordnungsplan ist nicht erforderlich, soweit die erforderlichen Maßnahmen in einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches festgesetzt werden. (2) Die Darstellungen der Landschaftspläne sind als Darstellungen in die Flächennutzungspläne, die Darstellungen der Grünordnungspläne als Festsetzungen in die Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne aufzunehmen. Wenn ein Bauleitplan nicht erforderlich ist, beschließt der Träger der Bauleitplanung den Grünordnungsplan als Satzung. (3) In Landschafts- und Grünordnungsplänen sind für den besiedelten wie für den unbesiedelten Bereich unter besonderer Berücksichtigung der Pflichten nach §§ 12 und 14 die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen darzustellen oder festzusetzen und zwar insbesondere 1. für den Arten- und Biotopschutz unter Berücksichtigung der Ausbreitungslinien von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten, 2. für Freiflächen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des örtlichen Klimas von Bedeutung sind, 3. zur Vermeidung von Bodenerosionen, zur Regeneration von Böden sowie zur Erhaltung und Förderung eines günstigen Bodenzustandes, 4. zur Erhaltung oder Verbesserung der Grundwassersituation, Wasserrückhaltung und Renaturierung von Gewässern, 5. zur Herrichtung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken und deren Begrünung, 6. zur Erhaltung der für Brandenburg typischen Landschafts- und Ortsbilder sowie zur Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden, 7. zur Errichtung von Grün- und Erholungsanlagen, Kleingärten, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie landschaftsgebundenen Sportanlagen, 8. zur Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Büschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen oder Einzelbäumen, 9. zur Erhaltung und Pflege von Baumbeständen und Grünflächen. (4) Landschafts- und Grünordnungspläne sind vordringlich für Bereiche aufzustellen, die 1. nachhaltige Landschaftsveränderungen aufweisen oder erwarten lassen, 2. der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind, 3. Landschaftsschäden, insbesondere infolge des Bergbaus, aufweisen oder befürchten lassen, 4. an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete), 5. aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften zu schützen und zu pflegen sind, 6. als Grünbestände oder als notwendige Freiflächen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Erholung festzulegen oder zu schützen sind. (5) Die Landschafts- und Grünordnungspläne werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne aufgestellt. Wenn es erforderlich ist, können Landschafts- und Grünordnungspläne aufgestellt werden, bevor das Landschaftsprogramm oder die Landschaftsrahmenpläne aufgestellt sind; sie sind dem Landschaftsprogramm und den Landschaftsrahmenplänen anzupassen, sobald diese aufgestellt oder geändert sind. Aufstellung und Genehmigung von Landschafts- und Grünordnungsplänen (1) Bei der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen durch kreisangehörige Gemeinden ist die untere Naturschutzbehörde und bei der Aufstellung durch kreisfreie Städte die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beteiligen. (2) Grünordnungspläne nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bedürfen
der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde; im übrigen gelten
für das Verfahren zur Aufstellung und Genehmigung die Vorschriften
für die Bauleitplanung entsprechend.
Veränderungsverbote, Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen (1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Grünordnungsplans nach § 7 Abs. 2 Satz 2 gefaßt, so kann der Träger der Bauleitplanung durch Satzung für die Dauer von bis zu zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, daß durch Veränderungen der Zweck beabsichtigter Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen gefährdet würde. (2) Von den Veränderungsverboten der Satzung nach Absatz 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen. (3) Die Satzung nach Absatz 1 tritt außer Kraft, sobald ein rechtsverbindlicher Grünordnungsplan nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder ein rechtsverbindlicher Bauleitplan vorliegt. (4) Setzt ein Grünordnungsplan nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen fest, so kann ihre Durchführung dem Grundstückseigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder, soweit die Maßnahmen dem Schutz gegen Immissionen oder dem Ausgleich vorhandener Verunstaltungen des Landschaftsbildes dienen, dem Verursacher aufgegeben werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, können zur standortgemäßen Pflege des Grundstücks verpflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks angemessen und zumutbar ist. § 68 bleibt unberührt. Abschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen im besiedelten wie im unbesiedelten Bereich, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. (2) Als Eingriffe gelten insbesondere: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann, 2. der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen sowie von Sedimenten aus Seen,Teichen oder Flüssen, 3. die Vornahme selbständiger Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder die selbständige Ausfüllung von Bodenvertiefungen, wenn a) die betroffene Grundfläche größer als hundert Quadratmeter ist oder b) eine Erhöhung oder Vertiefung von mehr als zwei Meter auf einer Grundfläche von mehr als dreißig Quadratmetern erreicht wird, wobei mehrere Vorhaben auf einer Grundfläche zusammenzurechnen sind, 4. die selbständige Beseitigung der Bodendecke auf nicht bewirtschafteten Grundflächen, soweit mehr als hundert Quadratmeter in Anspruch genommen werden, 5. die Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten, 6. die Anlage oder wesentliche Änderung von Golfplätzen oder Motorsportbahnen, 7. das Verlegen oberirdischer und unterirdischer Versorgungs-, Entsorgungs- und Materialtransportleitungen im Außenbereich, 8. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, 9. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Außenbereich, 10. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich, 11. die Beseitigung von Grünflächen im besiedelten Bereich. Landwirtschaftsklausel (1) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sind nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen. (2) Eine landwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn sie mit geeigneten Wirtschaftsweisen den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau weitgehend vermeidet, zur Regeneration beiträgt, Gewässer nicht durch Schadstoffeintrag und Bewirtschaftung der Uferzonen gefährdet sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen ausreichenden Lebensraum erhält. Geeignete Wirtschaftsweisen zielen auf einen geschlossenen schadstoffarmen Stoffkreislauf und ausgeglichenen Wasserhaushalt ab, der die Lebensraumfunktion des Bodens sichert und die Grundwasserzonen von Schadstoffbelastungen freihält. (3) Eine forstwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn sie den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 des Landeswaldgesetzes entspricht. (4) Eine fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn sie die Lebensraumfunktion der Gewässer und ihrer Ufer für die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erhält und entwickelt und durch ihre Wirtschaftsweise zur Gesundung der Gewässer und Sicherung ihrer Erholungsfunktion beiträgt. Vermeidung und Ausgleich von Beeinträchtigungen (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Landschaft schonendere Weise, insbesondere an einem anderen Standort, erreicht werden kann. (2) Der Verursacher hat unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen oder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. (3) Bei lang andauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Unzulässigkeit von Eingriffen (1) Sind die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht auszugleichen, so ist der Eingriff unzulässig, es sei denn, daß bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft andere Belange der Allgemeinheit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen. (2) Wenn als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für Tiere und Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten unersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus besonders wichtigen Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Ersatzmaßnahmen Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar, aber nach § 13 zulässig, so hat der Verursacher die zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen). Art und Umfang der Ersatzmaßnahmen sollen den Aussagen der Landschaftsplanung Rechnung tragen. § 8 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt. Ausgleichsabgabe (1) Ist eine Ersatzmaßnahme nach der Art des Eingriffs nicht möglich oder kann der Verursacher sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vornehmen, so hat er eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie dem aus ihm erwachsenden Wert oder Vorteil oder nach den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme bemisst. Die Ausgleichsabgabe ist mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festzusetzen. Sie ist als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten, das sie an den Naturschutzfonds (§ 59) weiterleitet, der sie für Maßnahmen im betroffenen Naturraum, nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Kreises verwendet. § 8 Abs. 4 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt. (2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Ausschüssen für Landesentwicklung und Umweltschutz, für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landtages die Höhe der Ausgleichsabgabe für solche Arten von Eingriffen festzulegen, bei denen Dauer, Schwere, Wert und Vorteil sich annähernd durch die in Anspruch genommene Fläche oder die Menge des entnommenen Materials bestimmen läßt. Er kann dabei für bestimmte Biotoptypen unterschiedliche Sätze festlegen. Kataster der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (1) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Kataster, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen erfaßt werden; dieses ist laufend fortzuschreiben. Die zur Führung des Katasters erforderlichen Unterlagen stellen die nach § 17 zuständigen Behörden zur Verfügung. (2) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist befugt, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie kommunalen Gebietskörperschaften Auszüge aus dem Kataster zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen (1) Wenn für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der §§ 12 bis 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. Sie kann hierzu besondere Nebenbestimmungen erlassen. Solche Nebenbestimmungen können auch nach Erteilung der Zulassung erlassen, geändert oder ergänzt werden, wenn der Antragsteller sich hiermit einverstanden erklärt hat oder dies zur Vermeidung schwerer und unvorhergesehener Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes notwendig ist. (2) Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde; wird der Eingriff durch Kreise oder kreisfreie Städte vorgenommen, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Die zuständige Naturschutzbehörde ist möglichst frühzeitig zu beteiligen, insbesondere bereits bei der Prüfung, ob ein Eingriff im Sinne des Gesetzes gegeben ist. (3) Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder eine Anzeige vorgeschrieben sind, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Diese trifft die nach den §§ 12 bis 15 und nach Absatz 1 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen; sie ist verpflichtet, die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu überprüfen. (4) Die nach Absatz 1 und 3 zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 und § 14 zu gewährleisten. Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. (5) Erfüllt der Verursacher trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht oder leistet er eine nach Absatz 4 verlangte Sicherheit nicht, kann die zuständige Behörde die Einstellung des Vorhabens anordnen und die Zulassung widerrufen. Widerruft sie die Zulassung, kann sie die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers fordern oder selbst vornehmen. (6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens und die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen. Ist die Wiederherstellung nicht möglich, finden die §§ 12, 14 und 15 Anwendung.
Darlegungspflicht (1) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind, insbesondere 1. die Darstellung und Bewertung der ökologischen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope, 2. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie 3. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen. (2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige
Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Form und Inhalt
des landschaftspflegerischen Begleitplans oder der entsprechenden Darlegungen
im Fachplan zu regeln. Er kann dabei die Darlegungspflicht nach Absatz
1 auf Eingriffe ausdehnen, die nicht auf Grund eines Fachplanes vorgenommen
werden.
Abschnitt 4 Schutzausweisungen Allgemeine Vorschriften (1) Teile von Natur und Landschaft können durch Gesetz zum Nationalpark, durch Rechtsverordnung zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil und durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zum Biosphärenreservat oder Naturpark erklärt werden. (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bestimmen den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote. Sie können bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Rechtsverordnungen können auch Regelungen über Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen enthalten und die Betretungsbefugnis nach dem Abschnitt 7 dieses Gesetzes sowie nach den §§ 19 und 20 des Landeswaldgesetzes einschränken. Die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes über den Waldschutz und Waldbrandschutz bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt; dies gilt nicht für den Waldschutz in Nationalparks und Naturschutzgebieten. (3) Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für die Fälle, in denen land- und forstwirtschaftliche Flächen in Natur- oder Landschaftsschutzgebiete einbezogen werden sollen, Verfahrensregelungen in einem gemeinsamen Runderlaß der für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Fachminister festgelegt. Nationalparks (1) Nationalparks sind einheitlich zu schützende, pflegende und entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, 2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, 3. sich in einem von Menschen nicht oder wenig beeinflußten Zustand befinden und 4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen. (2) Nationalparks sind vorbehaltlich der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. Naturschutzgebiete (1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder c) wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten erläßt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister; er kann die Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich das geplante Naturschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt. (2) In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. Die Rechtsverordnung kann auch Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes untersagen, die in das Gebiet hineinwirken. Sie kann innerhalb eines Naturschutzgebietes Zonen ausweisen, die der wirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich entzogen sind (Totalreservate). (3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Handlungen außerhalb eines Naturschutzgebietes untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Gebietes, seines Naturhaushalts oder seiner Bestandteile zu gefährden. (4) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Landschaftsschutzgebiete (1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung erforderlich sind. Als Landschaftsschutzgebiete können auch Flächen ausgewiesen werden, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 erst entwickelt werden sollen. (2) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten erläßt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister; er kann diese Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich das geplante Landschaftsschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt. (3) In Landschaftsschutzgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild verunstalten, den Naturgenuß beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Naturdenkmale (1) Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt werden, deren besonderer Schutz a) aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Als schützenswerte Einzelschöpfungen der Natur kommen insbesondere bemerkenswerte Bodenformen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Erdfälle, Rummeln, Sölle, Trockenhänge, Felsen, Steilufer, Höhlen, Findlinge, Gletscherspuren und landschaftsprägende alte, seltene oder wertvolle Bäume in Betracht. Zur Sicherung des Schutzgegenstandes oder zur Verwirklichung des Schutzzweckes kann auch die unmittelbare Umgebung des Naturdenkmals in die Schutzfestsetzung einbezogen werden. (2) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturdenkmalen erläßt die untere Naturschutzbehörde. (3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten. Geschützte Landschaftsbestandteile (1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz a) zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder d) wegen ihrer Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Der Schutz kann auf den Bestand bestimmter Landschaftsbestandteile im ganzen Land oder in Teilgebieten erstreckt werden. (2) Als Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht: 1. Grün- und Erholungsanlagen, Parkanlagen und sonstige Grünflächen, 2. Kies-, Sand-, Ton- und Mergelgruben, Torfstiche, Findlingsfelder und Felsgruppen, 3. Kleinlebensräume wie Trockenmauern und Steinriegel, 4. Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Hecken, Restwälder, naturnahe Waldränder und sonstige Gehölze sowie 5. Rieselfelder. (3) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile erläßt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister, wenn es sich um den Schutz von Landschaftsbestandteilen für das ganze Land oder Teile des Landes, die mehrere Kreise umfassen, handelt, im übrigen die untere Naturschutzbehörde. Für Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne können die Festsetzungen auch durch Satzungen der Gemeinden getroffen werden. (4) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles führen, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten. Biosphärenreservate (1) Großräumige Landschaften, die durch reiche Naturausstattung und wichtige Beispiele einer landschaftsverträglichen Landnutzung überregionale Bedeutung besitzen und als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind, können auf der Grundlage internationaler Richtlinien durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Biosphärenreservaten erklärt werden. (2) Biosphärenreservate dienen beispielhaft 1. dem Schutz, der Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Kulturlandschaften mit reichem Natur- und Kulturerbe, 2. der Erhaltung der natürlichen und durch historische Nutzungsformen entstandenen Artenmannigfaltigkeit, 3. der Entwicklung einer umwelt- und sozialverträglichen Landnutzung, Erholungsnutzung und gewerblichen Gebietsentwicklung, 4. der Umweltbildung und Umwelterziehung sowie der langfristigen Umweltüberwachung und ökologischen Forschung. (3) Schutz, Pflege und Entwicklung der Biosphärenreservate sind nach einheitlichen Gesichtspunkten und durch eine einheitliche Verwaltung zu gewährleisten. Naturparks (1) Großräumige, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, 2. sich als naturnaher Landschaftsraum oder historisch gewachsene Kulturlandschaft für die naturverträgliche Erholung besonders eignen und 3. nach den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung für Erholung und Fremdenverkehr vorgesehen sind, können durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparks erklärt werden. (2) Naturparks sollen entsprechend den nach Schutzausweisungen abgestuften Schutz- und Pflegezielen geplant, gegliedert, erschlossen und einheitlich verwaltet werden. Einstweilige Sicherstellung (1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz nach den §§ 20 bis 24 beabsichtigt ist, können durch die für die Unterschutzstellung zuständige Behörde für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, daß durch Veränderungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. (2) Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Rechtsverordnung oder als Verfügung. Betroffene Gemeinden sind zu hören, wobei ihnen eine angemessene Frist gesetzt werden kann. Die zuständige Behörde hat den betroffenen Gemeinden innerhalb eines Jahres nach Erlaß der einstweiligen Sicherstellung mitzuteilen, ob und inwieweit die nähere Prüfung die Schutzbedürftigkeit der sichergestellten Fläche oder des sichergestellten Objektes ergeben hat. Ist die Schutzbedürftigkeit nicht oder nicht im vollen Umfang gegeben, ist die Sicherstellung ganz oder teilweise aufzuheben. (3) In dem sichergestellten Gebiet sind nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung oder Verfügung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Verfahren der Unterschutzstellung (1) Vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen nach den §§ 21 bis 24 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den beteiligten Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen und die dazu gehörenden Karten sind einen Monat bei den unteren Naturschutzbehörden und den Ämtern im Sinne des § 1 Abs. 1 der Amtsordnung für das Land Brandenburg, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt für das Land Brandenburg und in mindestens zwei im betroffenen Gebiet verbreiteten Tageszeitungen mit dem Hinweis bekannt zu machen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann vorgebracht werden können. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung gilt § 27 Abs. 3 für das betroffene Gebiet entsprechend. (3) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von der vorgesehenen Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzubringen. (4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. (5) Die auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Rechtsverordnungen müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Teile von Natur und Landschaft geschützt sind und welche Grundstücke zu einem Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebiets ist in der Rechtsverordnung a) zu beschreiben, wenn es sich mit Worten zweifelsfrei erfassen läßt, oder b) grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden oder bei der erlassenden Naturschutzbehörde und bei einer oder mehreren unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden können. (6) Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die Rechtsverordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, zuvor unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Rechtsverordnungen des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 24 Abs. 3. (8) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach den §§ 21 bis 24 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Beteiligung nach Absatz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach den §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches sowie nach § 4 Abs. 2 a und 4, § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige ,Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen. Behandlungsrichtlinien und Pflegepläne Die oberste Naturschutzbehörde soll zur Ausführung der in den Rechtsverordnungen festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale Behandlungsrichtlinien und ,für Landschaftsschutzgebiete Pflegepläne innerhalb einer Frist von drei Jahren aufstellen. Sie kann diese Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen. Behandlungsrichtlinien und
Pflegepläne sind bei der Durchführung der Rechtsverordnungen
zu beachten.
Bezeichnung, Registrierung (1) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "Naturpark" und "Biosphärenreservat" dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Die entsprechenden Gebiete sind zu kennzeichnen. (2) Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der von
ihnen geschützten Gebiete und Gegenstände. Die Verzeichnisse
können von jedermann eingesehen werden.
Abschnitt 5 Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft Alleen Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden. Schutz bestimmter Biotope (1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig: 1. naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Feuchtwiesen, Kleingewässer, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer, 2. Moore und Sümpfe, 3. Salzstellen, Borstgras- und Trockenrasen, Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, 4. Gebüsche und Baumbestände trockenwarmer Standorte, Magerrasen, Lesesteinhaufen und Streuobstbestände, 5. Bruch-, Moor-, Au- und Hangwälder sowie andere Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften. (2) Schädliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen. (3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope. Sie hat die Eigentümer betroffener Grundstücke unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. Ist der Eigentümer nicht zu ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden. Horststandorte (1) Zum Schutz der Horststandorte der Adler, Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche, Kraniche und Uhus ist es verboten, 1. im Umkreis von hundert Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern, 2. im Umkreis von dreihundert Metern um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen, 3. im Umkreis von fünfhundert Metern um den Horststandort jagdliche Einrichtungen zu bauen oder zu nutzen. Satz 1 gilt nicht für Fischadler, deren Horst sich auf Masten in der bewirtschafteten Feldflur befindet, sowie für Kraniche und Rohrweihen, die in der bewirtschafteten Feldflur nisten. (2) Auf Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder Jagdausübungsberechtigten hat die untere Naturschutzbehörde nach Beratung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Schutzzone nach Absatz 1 zu überprüfen und zu verkleinern oder sonst zu verändern, sofern die Standortverhältnisse das zulassen. (3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Regelung der Absätze 1 und 2 auf den Schutz der Horststandorte weiterer in ihrem Bestand gefährdeter Vogelarten auszudehnen. Nist-, Brut- und Lebensstätten Es ist unzulässig, 1. Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen, 2. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen oder anderen nichtmechanischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten, 3. Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder Bäume mit Horsten zu fällen, 4. Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen. Gewässer (1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes der Gewässer und eine natur- und landschaftsgerechte Ufer- und Dammgestaltung hinzuwirken. Gewässer dürfen nur so ausgebaut werden, daß natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben oder sich neu entwickeln können. (2) Durch die Gewässerunterhaltung dürfen die vorhandenen Pflanzen- und Gehölzbestände an Ufern und Böschungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; ausgebaute Gewässer sind so zu unterhalten, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt. § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Ausnahmen (1) Auf Antrag kann von den Verboten der §§ 31 bis 35 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn a) die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes geringfügig sind oder b) die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; hierbei können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden. (2) Die Ausnahmegenehmigung erteilt die untere Naturschutzbehörde; in den Fällen der §§ 32, 33 und 34 Nr. 4 entscheidet in kreisfreien Städten die oberste Naturschutzbehörde. Hat der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer beabsichtigten Ausnahmegenehmigung widersprochen, ist für deren Erteilung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten anders entschieden wird. (3) § 17 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt. Abschnitt 6 Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten Bundesrechtliche Regelung Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten die §§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6, §§ 20e bis 23 und 26 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen; die nachfolgenden Vorschriften enthalten dazu ergänzende Bestimmungen. Allgemeiner Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten Es ist verboten, 1. wildlebende Tiere zu hetzen oder hetzen zu lassen, sie mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. die Eier sowie Nester, Baue oder andere Wohnstätten wildlebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 3. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 4. Streusalze oder andere Auftaumittel auf Grundstücken zu verwenden und 5. zur Vertreibung von Vögeln Mittel anzuwenden, durch die Tiere festgehalten oder verletzt werden können. Entnahmen aus der Natur (1) Wildwachsende Blumen, Gräser, Farne und Teile von Gehölzen dürfen, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den nach Bundesrecht besonders geschützten Arten gehören, nur in Größe eines Handstraußes entnommen werden. Pilze, Moose sowie Beeren und sonstige Waldfrüchte dürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten für gewerbliche Zwecke gesammelt werden. Im übrigen gilt § 21 des Landeswaldgesetzes. (2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung das Entnehmen und Sammeln, auch gegenüber dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten, beschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz gefährdeter Bestände oder Arten notwendig ist. Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen (1) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. (2) Wer nichtgebietsfremde Arten in der freien Natur aussetzen will, hat dies der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuvor anzuzeigen. Diese kann das Aussetzen untersagen, wenn Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht auszuschließen sind. Kennzeichnung, Schutz von Bezeichnungen (1) Wildlebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden. (2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Artenschutzstation" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden. Artenschutzprogramme, Rote Liste (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten werden von der obersten Naturschutzbehörde für bestimmte bedrohte Arten oder Gruppen von bedrohten Arten Artenschutzprogramme erlassen. (2) Die Artenschutzprogramme enthalten insbesondere: 1. die Erfassung und Dokumentation der betreffenden Arten, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Lebensbedingungen, 2. die Zustandsbewertung unter Hervorhebung der wesentlichen Gefährdungsursachen, 3. Vorschläge für Schutzmaßnahmen und Grunderwerb, 4. Richtlinien und Hinweise für Pflege- und Überwachungsmaßnahmen. (3) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes gibt die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege in geeigneten Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, den wissenschaftlichen Stand der ,Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) bekannt. Tiergehege (1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen gehalten werden. Jagdgehege und Sondergehege im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften sind keine Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiber, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. nicht zu befürchten ist, daß beim Betrieb des Tiergeheges Vorschriften des Artenschutzes verletzt werden, 2. weder der Naturhaushalt und das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen beschränkt wird, 3. gewährleistet ist, daß die Tiere den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenhygiene entsprechend untergebracht, ernährt, gepflegt und fachkundig betreut werden, 4. das Gehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht und 5. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (3) Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben: 1. die Führung eines Gehegebuches, 2. die Verpflichtung zur amtstierärztlichen Untersuchung verendeter Tiere, 3. die Errichtung von Quarantänegattern, 4. Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes, 5. Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Wiederherstellung des alten Zustandes. (4) Zusammen mit der Genehmigung soll die Naturschutzbehörde auf Antrag über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden. (5) Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften
des Tierschutzrechts, des Veterinärsrechts, des Jagdrechts und des
Forstrechts zuständigen Behörden, soweit im Einzelfall deren
Aufgaben berührt sein können.
Abschnitt 7 Erholung in Natur und Landschaft Betretungsbefugnis (1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Die Betretungsbefugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Er gilt nicht für das Reiten und das Fahren mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen. (3) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über das Betreten und Befahren des Waldes bleiben unberührt. Grenzen der Betretungsbefugnis Die Betretungsbefugnis darf nur so ausgeübt werden, daß die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Sie gilt nicht für gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 32 sowie für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Zulässigkeit von Sperren (1) Die Ausübung der Betretungsbefugnis kann durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte bedarf hierzu einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen. (3) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes, kann die untere Naturschutzbehörde eine Fläche von Amts wegen sperren. § 22 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt. Betretungsbefugnis in geschlossenen Ortschaften Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln. Bauverbote an Gewässern (1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen, Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand bis fünfzig Metern von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer auszudehnen. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen sowie zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden, 2. für Vorhaben, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigt oder sonst zugelassen waren, 3. für Anlagen des öffentlichen Verkehrs. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann von dem Bauverbot nach Absatz 1 eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn a) die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes geringfügig sind oder b) die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; es können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden. Hat der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer beabsichtigten Ausnahmegenehmigung widersprochen, ist für deren Erteilung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten anders entschieden wird. Zelten und Aufstellen von Wohnwagen Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft unbeschadet weitergehender Vorschriften außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht Zelte aufstellen, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen. Bootsliegeplätze und Nutzungsbeschränkungen von Wasserflächen (1) Wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nicht auf einen Hafen in zumutbarer Entfernung verwiesen werden kann. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung die Nutzung von Wasserflächen außerhalb von Häfen, insbesondere das Befahren, Anlegen, Ankern oder Annähern an Schilf-, Röhricht- oder andere Pflanzenbestände zu untersagen oder von der Einhaltung bestimmter Anforderungen abhängig zu machen. Die Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes bleiben unberührt. Wegebenutzung (1) Wanderwege sollen markiert werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch die Naturschutzbehörden oder die hierzu nach Absatz 2 Befugten vorbehaltlich der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zu dulden. (2) Die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Die oberste Naturschutzbehörde kann die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen. (3) Auf Flächen außerhalb der Wege sowie auf markierten Wanderwegen darf nicht geritten oder gefahren werden, sofern es nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Dies gilt nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. § 44 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Abschnitt 8 Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes Naturschutzbehörden Naturschutzbehörden sind 1. das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde und das Landesumweltamt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, 2. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. Die Naturschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Unterrichtungs- und Weisungsrecht Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen auch Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die oberste Naturschutzbehörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der unteren Naturschutzbehörden unterrichten. Sie kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die oberste Naturschutzbehörde 1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern, 2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der unteren Naturschutzbehörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind. Besondere Weisungen führt der Oberbürgermeister oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde durch, sofern die oberste Naturschutzbehörde dies im Einzelfall festlegt. Aufgaben und Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden (1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes. Sie haben darüber zu wachen, daß die Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege eingehalten werden, und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, daß an Stelle einer unteren Naturschutzbehörde eine andere untere Naturschutzbehörde zuständig ist, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt. Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege (1) Dem Landesumweltamt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege obliegt die fachliche Beratung und Unterstützung der anderen Naturschutzbehörden und der Einrichtungen des Landes für Naturschutz und Landschaftspflege. (2) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten und der danach ergangenen Rechtsverordnungen einschließlich der internationalen Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz. Sie ist zuständige Behörde für Entscheidungen und Maßnahmen nach § 20d Abs. 2 Satz 1, § 20g Abs. 3, 4 und 6, § 21c Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3, § 22 Abs. 1 und 4 und § 23 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. (3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist gleichgeordnete Naturschutzbehörde im Sinne des § 17 Abs. 2 für die Beteiligung bei Eingriffen, die von einer Landesoberbehörde zugelassen werden. Naturschutzstationen Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Naturschutzstationen und die Staatliche Vogelschutzwarte Rietzer See sind Bestandteile des Landesumweltamtes als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie nehmen im bisherigen Umfang die Aufgaben der Betreuung geschützter Gebiete und besonders geschützter Arten wahr, überwachen die Einhaltung der Schutzvorschriften und führen die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister kann weitere Naturschutzstationen einrichten und ihre Aufgaben bestimmen. Landeslehrstätte für Naturschutz und Landschaftspflege Die "Landeslehrstätte für Naturschutz und Landschaftspflege Oderberge-Lebus" ist Bestandteil des Landesumweltamtes als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie hat insbesondere die Aufgabe 1. durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vermitteln, 2. den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu vermitteln und 3. anwendungsorientierte ökologische Forschung für Demonstrationszwecke zu betreiben. Landesanstalt für Großschutzgebiete (1) Die Verwaltungen der Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate werden zu einer Landesanstalt für Großschutzgebiete zusammengefaßt. Die Landesanstalt für Großschutzgebiete ist eine Einrichtung des Landes nach § 12 des Landesorganisationsgesetzes und hat die Aufgabe, Maßnahmen für die Entwicklung und Pflege aller Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate zu koordinieren und durchzuführen sowie Pflege- und Entwicklungspläne für diese aufzustellen, sie zu betreuen und die Einhaltung der für sie geltenden Schutzverordnungen zu überwachen. (2) Die Landesanstalt für Großschutzgebiete untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde und arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den unteren Naturschutzbehörden zusammen, deren Aufgaben im übrigen unberührt bleiben. Aufsichts- und Weisungsrechte gegenüber den unteren Naturschutzbehörden dürfen der Landesanstalt nicht übertragen werden. (3) Zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 mit den Belangen der Gemeinden und den anderen örtlich oder sachlich beteiligten Behörden und Verbänden wird für die Naturparks und Biosphärenreservate jeweils ein Kuratorium gebildet. Die Einzelheiten seiner Zusammensetzung regelt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages. Naturschutzfonds (1) Unter dem Namen "Naturschutzfonds Brandenburg" wird bei der obersten Naturschutzbehörde eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. (2) Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Regelung der Satzung 1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft durchzuführen, zu fördern oder entsprechende vertragliche Vereinbarungen nach § 2 abzuschließen, 2. Grundstücke, die für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die Erholung besonders geeignet sind, zu erwerben, langfristig zu pachten oder den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch andere geeignete Träger zu fördern, 3. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern, 4. richtungsweisende Leistungen auf dem Gebiete des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszuzeichnen. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. (3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben gemäß ihrer Satzung aus 1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens, 2. zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Landeshaushalt, insbesondere der Ausgleichsabgabe nach § 15, 3. Zuwendungen Dritter, insbesondere Erträgnissen von Lotterien, Ausspielungen, Veranstaltungen, Sammlungen sowie Spenden. (4) Das Land bringt in das Vermögen der Stiftung eine einmalige Grundausstattung ein. (5) Der Naturschutzfonds wird durch den Stiftungsrat verwaltet. Der Stiftungsrat besteht aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachminister oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter des Ministers der Finanzen, des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie einem Vertreter aus dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages und drei Vertretern des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister beruft die Mitglieder des Stiftungsrates auf Vorschlag der genannten Ministerien und des Ausschusses für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages auf fünf Jahre und bestimmt einen Geschäftsführer. (6) Der Stiftungsrat beschließt eine Satzung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen sowie dem Benehmen der Ausschüsse für Landesentwicklung und Umweltschutz und für Haushalt und Finanzen des Landtages bedarf. (7) Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Rechtsaufsichtsbehörde ist der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister. Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden mit anderen Behörden (1) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. (2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörden, soweit
Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
den Aufgabenbereich anderer Behörden und öffentlicher Stellen
berühren können.
Naturschutzhelfer, Naturschutzbeauftragte (1) Zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes sollen die unteren Naturschutzbehörden geeignete Personen zu ehrenamtlichen Naturschutzhelfern bestellen. (2) Die Naturschutzhelfer sollen die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, daß Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Naturschutzhelfer berechtigt, 1. Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken zu betreten und Auskünfte einzuholen, 2. Personen zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten, bei denen ein begründeter Verdacht der Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Naturregeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Zur fachlichen Anleitung und Unterstützung der Naturschutzhelfer bestellen die unteren Naturschutzbehörden ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. Die Naturschutzbeauftragten haben die Befugnisse der Naturschutzhelfer; ihnen können weitere nicht hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Die Naturschutzbeauftragten sind Mitglied des bei der unteren Naturschutzbehörde gebildeten Naturschutzbeirats. Naturschutzbeiräte (1) Zur Vertretung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung werden bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden Naturschutzbeiräte gebildet. Die Naturschutzbeiräte sollen 1. die Naturschutzbehörden durch Vorschläge und Anregungen fachlich unterstützen, 2. Fehlentwicklungen in Natur und Landschaft entgegenwirken und 3. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vermitteln. Die Beiräte sind in die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde einzubeziehen, bei der sie eingerichtet sind. (2) In die Beiräte sind von der jeweiligen Naturschutzbehörde Bürger zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig und erfahren sind. Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Ihre Anzahl beträgt bei der obersten Naturschutzbehörde neun, bei den unteren Naturschutzbehörden sieben. Die Beiräte wählen ihren Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung, bei Bedarf können sie zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. (3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages das Nähere über die Berufung, Amtsdauer und Entschädigung der Beiratsmitglieder zu regeln. § 63 Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzverbänden (1) Über die Anerkennung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die oberste Naturschutzbehörde. Die anerkannten Verbände sind im Amtsblatt des Landes Brandenburg bekannt zu machen. (2) Den anerkannten Verbänden ist über die Beteiligungsrechte nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben vor der Erteilung 1. von Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen sowie 2. von Ausnahmegenehmigungen nach § 36. Mitarbeit von Naturschutzverbänden (1) Anerkannten Naturschutzverbänden, Verbänden der Land- und Forstwirtschaft und anderen juristischen Personen können mit ihrem Einverständnis die Betreuung geschützter Gebiete und Objekte sowie Aufgaben des Artenschutzes übertragen werden, wenn sie die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten wird dadurch nicht begründet. Die Entscheidung trifft die untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. (2) Das Land kann den in Absatz 1 genannten Verbänden im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere für 1. den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes oder der Erholungsvorsorge, 2. die Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft und von Naturparks, die Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Durchführung von Maßnahmen des Artenschutzes, 3. Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem oder allgemeinem Interesse, 4. Vorarbeiten für die Ausweisung neuer Schutzgebiete oder 5. Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung oder Fortbildung. Klagebefugnis von Naturschutzverbänden Ein nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband kann Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, 1. soweit er geltend macht, daß durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes, seine Ablehnung oder Unterlassung ein rechtlicher oder tatsächlicher Zustand bewirkt worden ist, der den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht, 2. wenn der Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung Maßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder des § 29 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundesnaturschutzgesetzes betrifft, 3. wenn der Verband in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird und 4. wenn und soweit der Verband von seinen Mitwirkungsrechten nach § 63 dieses Gesetzes oder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Gebrauch gemacht hat oder ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Klagebefugnis besteht nicht, wenn Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt ist. Datenverarbeitung (1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen im Rahmen - des besonderen Artenschutzes im Sinne des Abschnitts 6, - der Biotoperfassung sowie - der Bestellung von Naturschutzhelfern, Naturschutzbeauftragten und Naturschutzbeiräten personen- und betriebsbezogene Daten erheben, speichern und übermitteln. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Der Betroffene ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz. (2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Datenschutzbeauftragten des Landes zu bestimmen, 1. welche einzelnen der in Absatz 1 genannten Daten zu welchem Zweck erhoben und gespeichert werden dürfen, 2. an welche Behörden zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen und 3. welche Auskünfte die Betroffenen zu erteilen haben. Auskunftsanspruch (1) Die Naturschutzbehörden erteilen auf Antrag Auskunft über die bei ihnen vorhandenen naturschutzbezogenen Daten. (2) Der Anspruch auf Auskunft besteht nicht 1. für personenbezogene Daten und Daten, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Belange des Betroffenen oder der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt würden, 2. für Daten, die den Naturschutzbehörden von Dritten mitgeteilt worden sind, es sei denn, die Naturschutzbehörden sind berechtigt, diese Daten selbst zu erheben oder deren Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen, 3. für Daten aus nicht abgeschlossenen Untersuchungen, Berichten oder Studien. (3) Können durch die Auskunft schutzwürdige Belange des Betroffenen, die Einhaltung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses oder Geheimhaltungsinteressen anderer Behörden beeinträchtigt werden, so hat die Naturschutzbehörde den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Auskunft kann dann erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen oder einer anderen Behörde überwiegt. (4) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich zu stellen. In ihm sind die mitzuteilenden Daten und der Zweck,
zu dem die Mitteilung begehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen.
Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er offensichtlich mißbräuchlich
ist oder den Anforderungen nach Satz 2 nicht entspricht. Die Zurückweisung
ist in einem schriftlichen Bescheid zu begründen.
Abschnitt 9 Beschränkung von Rechten, Befreiung Duldungspflicht (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften zu dulden. Die Naturschutzbehörde läßt die Maßnahmen nach rechtzeitiger schriftlicher und begründeter Ankündigung durchführen. Auf Antrag hat sie den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten zu gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen. (2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der gesetzlich geschützten Biotope oder anderer Teile von Natur und Landschaft besonders angeordnet worden sind. (3) Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchführen. Vorkaufsrecht (1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Gebieten liegen, die als Nationalpark oder Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind. (2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung verwendet werden soll. Die vorgesehene Verwendung ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts anzugeben. (3) Das Vorkaufsrecht wird durch die oberste Naturschutzbehörde geltend gemacht, der gegenüber auch die Mitteilung gemäß § 510 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben ist. Das Vorkaufsrecht des Landes geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und tritt hinter Vorkaufsrechten auf Grund öffentlichen Bundesrechts zurück; es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Die §§ 504 bis 510, 512, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. (4) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auf Antrag zu Gunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von anerkannten Naturschutzverbänden ausgeübt werden. Liegen mehrere Anträge vor, so haben die Anträge von Gemeinden Vorrang vor den anderen Anträgen. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. Das Land haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner. Enteignung (1) Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden, 1. die in Nationalparks oder Naturschutzgebieten liegen, 2. auf denen sich ein Naturdenkmal befindet, 3. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen oder 4. um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund dieses Gesetzes durchzuführen. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich ist, die entsprechende Nutzung durch den Eigentümer nicht gewährleistet und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen, dem Verkehrswert entsprechenden Bedingungen nicht möglich ist. (2) Die Enteignung ist zu Gunsten des Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zulässig. (3) Der Betroffene hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Auf die Bemessung der Entschädigung und das Enteignungsverfahren sind bis zum Inkrafttreten eines Landesenteignungsgesetzes die Vorschriften des Fünften Teils des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden. Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen (1) Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch dieses Gesetz oder Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung durch das Land. Die Entschädigung muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahme verursacht wurden, angemessen ausgleichen. (2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, soweit infolge von Verboten oder Geboten 1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen, 2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für die beabsichtigte bisher rechtmäßige Grundstücksnutzung in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, daß diese rechtmäßig bleibe, oder 3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. (3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, daß Eigentümern oder Nutzungsberechtigten, denen durch dieses Gesetz oder Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Fläche wesentlich erschwert wird, ohne daß eine Entschädigung nach Absatz 1 bis 3 zu gewähren ist, auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des Haushalts gezahlt werden kann. Befreiungen (1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes, eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20, der auf Grund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20 erlassenen Rechtsverordnungen sowie eines Grünordnungsplans nach § 7 Abs. 2 Satz 2 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. (2) Die Befreiung von den Vorschriften eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20 wird von der obersten Naturschutzbehörde erteilt. In den Fällen der §§ 31 bis 35 ist die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde auch für die Erteilung der Befreiung zuständig. Die untere Naturschutzbehörde entscheidet über Befreiungen von Vorschriften einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten und über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3. Ist das Landschaftsschutzgebiet Teil eines Großschutzgebietes, wird die Befreiung oder die Genehmigung im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Großschutzgebiete erteilt. Im übrigen wird die Befreiung von den Vorschriften einer Rechtsverordnung von der Naturschutzbehörde erteilt, die die Rechtsverordnung erlassen hat. Erstreckt sich das Vorhaben, für das eine Befreiung oder Genehmigung nach Satz 3 beantragt wird, auch auf ein Naturschutzgebiet, ist für ihre Erteilung die Naturschutzbehörde zuständig, die die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes erlassen hat. Die Sätze 1 sowie 3 bis 6 gelten entsprechend bei Rechtsverordnungen oder Verfügungen zur einstweiligen Sicherstellung. Hat der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer beabsichtigten Befreiung widersprochen, ist für deren Erteilung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten anders entschieden wird. (3) § 17 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Eingriffe der in § 10 bezeichneten Art ohne die vorgeschriebene behördliche Zulassung oder Anzeige an eine Behörde vornimmt, 2. entgegen § 21 Abs. 2 in einem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören, 3. entgegen § 22 Abs. 3 in einem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebiets verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild verunstalten oder den Naturgenuß beeinträchtigen, 4. entgegen § 23 Abs. 3 ein Naturdenkmal beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, 5. entgegen § 24 Abs. 4 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, 6. entgegen § 27 Abs. 3 in einem sichergestellten Gebiet Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern, 7. entgegen § 30 Abs. 1 eine der dort genannten Bezeichnungen führt, 8. entgegen § 31 eine Allee beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt, 9. entgegen § 32 Abs. 1 ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, 10. einem der Verbote zum Schutz der Horststandorte nach § 33 zuwiderhandelt, 11. entgegen § 34 Nr. 1 Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abschneidet, fällt, rodet oder auf andere Weise beseitigt, 12. entgegen § 34 Nr. 2 die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abbrennt oder mit chemischen oder anderen nichtmechanischen Mitteln niedrig hält oder vernichtet, 13. entgegen § 34 Nr. 3 Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen besteigt oder Bäume mit Horsten fällt, 14. entgegen § 34 Nr. 4 Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, unbefugt aufsucht, 15. den Vorschriften des § 38 über den allgemeinen Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten zuwiderhandelt, 16. entgegen § 39 wildwachsende Blumen, Gräser, Farne oder Zweige über das erlaubte Maß entnimmt oder Pilze, Moose, Beeren oder sonstige Wildfrüchte zum Verkauf oder für gewerbliche Zwecke sammelt, 17. entgegen § 40 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebene Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt, 18. entgegen § 41 Abs. 1 wildlebende Tiere ohne die erforderliche Erlaubnis beringt oder auf andere Weise kennzeichnet, 19. ohne die vorgeschriebene Genehmigung eine der in § 41 Abs. 2 genannten Bezeichnungen führt, 20. entgegen § 43 ohne Genehmigung ein Tiergehege errichtet, erweitert oder betreibt, 21. entgegen den §§ 44 bis 46 anderen den Zutritt zu einem Grundstück verwehrt oder als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung sperrt, 22. entgegen § 48 Abs. 1 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet, 23. entgegen § 49 in der freien Landschaft zeltet oder einen Wohnwagen aufstellt, 24. entgegen § 50 Abs. 1 ohne die vorgeschriebene Genehmigung einen Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzt, 25. entgegen § 51 Abs. 2 ohne Befugnis Wanderwege markiert oder für eine Markierung andere als die festgelegten Markierungszeichen verwendet, 26. entgegen § 51 Abs. 3 außerhalb der Wege oder auf markierten Wanderwegen reitet oder fährt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschriften verweist, zuwiderhandelt oder 2. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde. Geldbuße Ordnungswidrigkeiten nach § 73 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 20, 22 und Absatz 2 Nr. 2 bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem
Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die
Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), 2. die §§ 10 bis 14 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67), 3. die Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159). (2) Soweit in Vorschriften über den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle. Überleitung der Baumschutzverordnung (1) Die Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 372) bleibt bis zum Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zum Schutz von Bäumen nach § 24 oder entsprechender Festsetzungen in einem Grünordnungsplan nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widerspricht. Zuständig für die Durchführung der Baumschutzverordnung ist die untere Naturschutzbehörde. Sie kann diese Befugnis auf Antrag der Gemeinden auf diese übertragen. Die Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. In diesem Falle ist die untere Naturschutzbehörde Sonderaufsichtsbehörde im Sinne des § 132 der Gemeindeordnung. (2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, die Baumschutzverordnung durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu ändern oder aufzuheben; § 73 Abs. 2 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung. Überleitung anderer Vorschriften (1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten und die nach Artikel 6 § 3 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. Vorschriften, die nach Satz 1 in Kraft bleiben und die nach Artikel 9 Abs. 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe g), h) und n) der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 885, 892, 1243) als Landesrecht weitergelten, finden auch auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen Anwendung. § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Für die Durchführung der weitergeltenden Vorschriften gelten die §§ 29, 68 und 71. Für ihre Aufhebung und Änderung gelten die Zuständigkeitsvorschriften für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach Abschnitt 4; § 73 Abs. 2 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Bestehende Vorschriften oder Anordnungen zur einstweiligen Sicherstellung nach § 25 der Naturschutzverordnung oder nach Artikel 6 § 5 des Umweltrahmengesetzes bleiben bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach dem Abschnitt 4 in Kraft, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Kürzere Geltungsfristen in den weitergeltenden Vorschriften oder Anordnungen finden keine Anwendung. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister kann bestehende Vorschriften oder Anordnungen zur einstweiligen Sicherstellung aufheben oder ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers; sofern Teile von Natur und Landschaft durch Verfügung sichergestellt wurden, kann die Aufhebung oder Änderung auch durch Verfügung erfolgen. (3) Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne, die nach § 19 der Naturschutzverordnung erlassen oder nach Artikel 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleitet worden sind, bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widersprechen. Für ihre Durchführung gilt § 68 Abs. 1. Übergangsvorschriften (1) Bei Eingriffen nach § 10, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, hat der Verursacher die Pflichten nach den §§ 12, 14 und 15, soweit ihn dies wirtschaftlich nicht stärker belastet als bei vergleichbaren, erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Eingriffen. § 17 Abs. 3 findet entsprechende,Anwendung. Sofern eine neue behördliche Zulassung oder Teilzulassung erforderlich ist, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 uneingeschränkt. (2) Tiergehege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten für die gehaltenen Arten und die Zahl der gehaltenen Tiere als genehmigt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 nicht erfüllt sind und durch zusätzliche Anordnungen nicht in angemessener Frist erfüllt werden oder erfüllt werden können. (3) Für Bezeichnungen nach § 41 Abs. 2, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt werden, ist die Genehmigung innerhalb eines Jahres einzuholen. (4) Bis zur Bestellung von Naturschutzbeiräten nach § 62 nehmen die nach § 7 der Naturschutzverordnung gebildeten Beiräte die Aufgaben der Naturschutzbeiräte nach diesem Gesetz wahr. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |